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VGH Bayern, 29.03.2006 - 24 C 06.601 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verstoß gegen Leinenpflicht; Verbot der Haltung von Hunden; Verpflichtung zur Abgabe von Hunden; Gefahr durch unangeleintes Mitführen eines Hundes; Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde; Androhung des unmittelbaren Zwangs bei einer völlig mittellosen Person
- Judicialis
VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § 80 Abs. 3 Satz 1; ; LStVG Art. 7 Abs. 2
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 01.02.2006 - AN 5 K 06.75
- VG Ansbach, 01.02.2006 - AN 5 S 06.74
- VGH Bayern, 29.03.2006 - 24 C 06.601
- VGH Bayern, 29.03.2006 - 24 CS 06.600
- VGH Bayern, 07.05.2007 - 24 CS 06.600
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- VG Ansbach, 20.06.2006 - AN 5 K 06.00075
Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Hundehaltung; Erfüllung des Tatbestands …
Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2006 - 24 C 06.601
Die aufschiebende Wirkung der zu AN 5 K 06.00075 gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.11.2005 wird angeordnet.Dem Antragsteller wird unter Beiordnung des Unterzeichners für die Verfahren AN 5 S 06.00074 und AN 5 K 06.00075, wie für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.
- VGH Bayern, 15.03.2005 - 24 BV 04.2755
Einzelfallanordnungen zur Haltung einer Rottweiler-Hündin, Annahme einer …
Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2006 - 24 C 06.601
Der Senat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass er nicht der Auffassung folgt, wonach mögliche Fehlreaktionen von Passanten nicht als eine vom Hund ausgehende Gefahr einzustufen sind, da diese erst durch den frei herumlaufenden Hund hervorgerufen werden (siehe etwa Urteil vom 14. März 2005, 24 BV 04.2755). - VGH Bayern, 24.08.2005 - 12 C 05.1939
Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2006 - 24 C 06.601
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren 24 C 06.601 war abzulehnen, da im Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann und nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO das Vertretungserfordernis nicht gilt (so auch BayVGH, Beschluss vom 24. August 2005, 12 C 05.1939).
- VGH Bayern, 29.03.2006 - 24 CS 06.600
Hundehaltungsverordnung, Verstoß gegen Leinenpflicht, Verbot der Haltung von …
24 CS 06.600 24 C 06.601.Die Verfahren 24 CS 06.600 und 24 C 06.601 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Im Übrigen werden der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und die Beschwerde im Verfahren 24 C 06.601 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 24 C 06.601 trägt der Antragsteller zu drei Vierteln.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 24 C 06.601 wird abgelehnt.
Gegenstand der nach § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Februar 2006, mit welchem einerseits der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wurde (Beschwerdeverfahren 24 CS 06.600), andererseits die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klage- sowie das einstweilige Rechtsschutzverfahren abgelehnt wurde (Beschwerdeverfahren 24 C 06.601).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren 24 C 06.601 folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren 24 C 06.601 war abzulehnen, da im Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann und nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO das Vertretungserfordernis nicht gilt (so auch BayVGH, Beschluss vom 24. August 2005, 12 C 05.1939).